Lieferbedingungen HELLER-LEDER GmbH & Co.KG, Hauptstraße 1, 37619 Hehlen

§1 Allgemeines, Geltung
1. Alle unsere Angebote, Lieferungen und Leistungen erfolgen zu diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäfte, auch wenn nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wird, sie aber dem Besteller bei einem von uns bestätigten Auftrag zugegangen sind.
2. Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne von §13 BGB.
3. Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers werden nur anerkannt, wenn wir ihrer Geltung schriftlich zugestimmt haben. Das gilt stets, auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers die vertragsgegenständliche Lieferung vorbehaltlos ausführen.


§2 Angebot, Auftrag
1. Unsere Angebote sind unverbindlich. Wir können Vertragsangebote innerhalb von vier Wochen annehmen.
2. Wird uns nach Vertragsabschluss eine wesentliche Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt, die dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit begründet in Frage stellt, dürfen wir unsere Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern. Wir können dem Kun-den in diesem Fall eine Leistungsfrist setzen und nach deren Verstreichen vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.
3. Ergeben sich bei Dritten, deren Leistungen maßgeblich für die Ausführung des Auftrages durch uns sind, nach Vertragsschluss wesentliche Änderungen in Lieferfähigkeit, Preisstellung oder Qualität, dürfen wir von dem Vertrag ganz oder teilweise zurücktreten, sofern dadurch für uns die Vertragserfüllung unmöglich oder unzumutbar wird und wir keine Garantie übernommen haben. In diesem Fall wird der Besteller von uns unverzüglich über das Leistungshindernis oder den Grund der Leistungserschwerung informiert und der Rücktritt ggf. unverzüglich erklärt.
4. Beschreibungen und Abbildungen unserer Ware sind nur annähernd maßgeblich, wir behalten uns Änderungen bis zur Lieferung vor, durch die jedoch die Interessen des Bestellers nicht unzumutbar beeinträchtigt werden dürfen.


§3 Preise
Soweit nicht anders vereinbart verstehen sich unsere Preise in Euro ab Werk und ohne Mehrwertsteuer. Weitere Kosten hat der Besteller zu tragen, auch wenn sie nicht besonders ausgewiesen sind.


§4 Zahlungsbedingungen
1. Die Zahlung unserer Rechnung ist innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto auf den Rechnungswert oder innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Skonto spesenfrei zu leisten.
2. Die Zahlung hat bargeldlos auf ein von uns benanntes Konto oder bar zu erfolgen. Wechsel und Schecks werden nur erfüllungshalber angenommen.
3. Bei der Überschreitung der Zahlungsfrist durch den Besteller sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem Basiszinssatz zu fordern. Die Geltendmachung eines weiteren Schadens bleibt davon unberührt.
4. Im Fall des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, unsere Forderungen fällig zustellen und weitere Leistungen bis zur Bewirkung der Gegenleistung zurückzuhalten. Daneben sind wir berechtigt, nach Fristsetzung ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn uns nach Vertragsschluss wesentliche Veränderungen in den Vermögensverhältnissen des Bestellers bekannt werden, durch die begründete Zweifel an dessen Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit entstehen.
5. Der Besteller ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die von ihm geltend gemachten Ansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Auch zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Besteller nur bei rechtskräftig festgestellten oder unbestrittenen Ansprüchen des Bestellers berechtigt.


§5 Lieferungs- und Leistungszeit, Leistungsstörungen
1. Sind Leistungsfristen vereinbart, so beginnen diese mit dem Tag des Vertragsschlusses zu laufen. Leistungsfristen gelten als eingehalten, wenn die Ware bis zu ihrem Ablauf versandt oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
2. Ist eine Leistungsfrist vereinbart und ist für die Ausführung des Auftrages durch uns eine Mitwirkungshandlung des Bestellers erforderlich, beginnt die Frist mit deren Vornahme zu laufen.
3. Werden wir durch höhere Gewalt, Arbeitskampfmaßnahmen wie Streik oder rechtmäßige Aussperrung sowie arbeitskampfbedingte Betriebsstillegung, Mobilmachung, Krieg, behördliche Anordnung und nicht verschuldete Betriebsstörungen durch Feuer, Wasser, Maschinenschäden, Energiemangel ganz oder teilweise an der Lieferung gehindert, verlängert sich die Lieferfrist um die Dauer der Hinderung. Besteht die nicht von uns verschuldete Hinderung über einen Zeitraum von zwölf Wochen hinaus fort, sind wir berechtigt, dem Umfang der Hinderung entsprechend ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.
4. Führt eine Behinderung durch die unter soeben 3. genannten Ereignisse zu einer von uns nicht zu vertretenden, länger als zwölf Wochen dauernden Verzögerung der Lieferung, ist der Besteller berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Der Besteller kann nach Ablauf von zwölf Wochen von uns eine Erklärung darüber verlangen, ob wir zurücktreten oder innerhalb einer von uns bestimmten angemessenen Frist liefern.
5. Ist die Überschreitung des Liefertermins von uns zu vertreten, ist der Besteller erst zum Rücktritt berechtigt, wenn er uns schriftlich eine Nachfrist von wenigstens einem Monat gesetzt hat und diese ungenutzt abgelaufen ist.
6. Kommen wir in Verzug, so haften wir für Schäden nach den gesetzlichen Vorschriften, wenn diese auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Pflichtverletzung beruhen. Bei nicht vorsätzlicher, aber schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht oder grob fahrlässiger Verletzung einer sonstigen Vertragspflicht haften wir für den voraussehbaren, typischerweise eintretenden Verzugsschaden. In anderen Fällen beschränkt sich unsere Verzugsschadenhaftung auf max. 5 % des Nettolieferwertes. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den Regelungen dieser Ziffer nicht verbunden.
7. Zu Teillieferungen sind wir berechtigt, soweit sie zumutbar sind.
8. Für den Fall, dass wir Schadenersatz statt der Leistung verlangen können oder freiwillig eine Stornierung des Auftrages zulassen, wird eine Schadenspauschale von 25% der Nettoauftragssumme vereinbart. Unsere Ansprüche auf Ersatz eines höheren Schadens sind hierdurch nicht ausgeschlossen. Dem Besteller steht offen, einen geringeren tatsächlichen Schaden nachzuweisen.


§6 Versand, Gefahrübergang
1. Die Gefahr geht auf den Besteller über, sobald die Sendung von uns für den Versand ab Werk bereitgestellt ist. Erfolgt die Sendung in Teillieferungen, so geht die Gefahr jeweils mit Bereitstellung des entsprechenden Teils über. Dies gilt auch dann, wenn wir andere Leistungen übernommen haben.
2. Verzögert sich die Absendung durch ein Verhalten des Bestellers oder ruft er die Waren bei Abrufaufträgen nicht rechtzeitig ab, so geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf ihn über.
3. Verzögert sich die Lieferung auf Wunsch des Bestellers, tritt eine sonstige durch ihn zu vertretende Verzögerung ein oder ruft er die Waren bei Abrufaufträgen nicht rechtzeitig ab, so wird die Ware auf Kosten des Bestellers eingelagert. Der Besteller hat in diesem Fall das ortsübliche Lagergeld zu zahlen, dessen Höhe auf 10% des Wertes der versandbereiten Waren begrenzt ist. Die Berechnung weiteren erforderlichen Aufwandes gegen Nachweis bleibt vorbehalten. Die Zahlungspflicht des Bestellers bleibt davon unberührt. Darüber hinaus sind wir berechtigt, sofortige Zahlung der Waren zu verlangen, nach fruchtlosem Ablauf einer dafür gesetzten angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Besteller mit angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
4. Sofern nicht anders vereinbart und soweit keine Holschuld vorliegt, wird das Transportmittel und der Transportweg durch uns bestimmt. Mit diesem Bestimmungsrecht wird keine Gewähr übernommen, dass es sich um die schnellste oder billigste Transportart handelt.
5. Auf Wunsch des Bestellers sind wir bereit, eine Transport-, Diebstahl- oder sonstige Versicherung abzuschließen. Eine Verpflichtung zum Abschluss einer Versicherung ohne ausdrückliche Vereinbarung besteht nicht. Die Kosten einer Versicherung gehen zu Lasten des Bestellers.
6. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unerhebliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Die Rechte des Bestellers nach §9 bleiben davon unberührt.

§7 Eigentumsvorbehalt, Abtretung
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zum Ausgleich aller Zahlungen aus dem Vertrag, bei laufender Geschäftsverbindung bis zum Ausgleich aller Zahlungen daraus unser Eigentum. Dies gilt auch für Saldoforderungen aus einem auf die Geschäftsverbindung beschränkten Kontokorrent und für künftige Forderungen.
2. Verarbeitung und sonstige Bearbeitung der Vorbehaltsware erfolgen stets für uns als Hersteller, jedoch ohne dass sich daraus für uns Verpflichtungen ergeben. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung oder Vermischung so gilt bereits jetzt als vereinbart, dass wir Miteigentum an der einheitlichen Sache entsprechend dem Anteil der Vorbehaltsware am Rechnungswert haben.
3. Der Besteller ist berechtigt, die von uns gelieferte Ware im ordnungsmäßigen Geschäftsverkehr weiter zu veräußern sowie die Ware zu be- und verarbeiten. Diese Berechtigung ist widerruflich, wenn der Besteller mit einer Zahlung mehr als zwei Wochen in Verzug gerät oder die Zahlung verweigert. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen der Vorbehaltsware durch den Besteller sind nicht zulässig.
4. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware, so tritt er schon jetzt bis zur Tilgung aller unserer Forderungen, die ihm aus der Veräußerung zustehenden Rechte gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten in voller Höhe, im Falle der Veräußerung der durch Verarbeitung oder Verbindung entstandenen Vorbehaltsware im Verhältnis unseres Miteigentums, im Falle der Veräußerung zusammen mit anderer Ware zu einem Gesamtpreis in Höhe des Rechnungswertes (brutto) unserer Vorbehaltsware, an uns ab.
Diese Forderungsabtretung umfasst auch Forderungen des Bestellers auf den Schlusssaldo eines Kontokorrents, den der Besteller mit seinen Kunden vereinbart hat, sowie aus sonstigem Rechtsgrund (z.B. unerlaubter Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware resultierende Forderungen. Einer gesonderten Abtretungserklärung bedarf es nicht, die Abtretung wird von uns schon jetzt angenommen.
5. Der Einzug der abgetretenen Forderungen erfolgt durch den Besteller. Diese Berechtigung ist widerruflich, wenn der Besteller mit einer Zahlung mehr als zwei Wochen in Verzug gerät oder die Zahlung verweigert. In diesen Fällen können wir die Abtretung offenlegen oder verlangen, dass der Besteller sie offenlegt und alle Auskünfte und Unterlagen verlangen, die zum Einzug nötig sind.
6. Übersteigt der realisierbare Wert unserer Sicherheiten (unter Einschluss der Vorausabtretung) unsere Forderungen um mehr als 10%, so sind wir auf Verlangen des Bestellers verpflichtet, die Sicherheiten entsprechend dem Übersteigen nach unserer Wahl freizugeben.
7. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, sind wir berechtigt, den Rücktritt vom Vertrag zu erklären und die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder die Abtretung der Herausgabeansprüche des Bestellers gegen Dritte zu verlangen. Der Besteller ist zur Herausgabe bzw. Abtretung verpflichtet.
8. Bei Zugriff Dritter auf Vorbehaltsware oder Forderungen, an denen uns Rechte zustehen, wird der Besteller auf unser Eigentum bzw. unsere Rechte hinweisen und uns hiervon ebenso wie von anderen Beeinträchtigungen unserer Rechte unverzüglich unterrichten. Soweit wir Drittwiderspruchsklage erheben und der Dritte nicht in der Lage ist, uns die dadurch entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet der Besteller auf den Ausfall.
9. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.
10. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen in Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.


§8 Eigentumsvorbehalt, Sicherheiten bei Ausfuhrlieferungen
1. Die in §7 niedergelegten Rechte und Pflichten der Vertragsparteien gelten grundsätzlich auch bei Lieferungen in das Ausland.
2. Sind im Einfuhrstaat zur Wirksamkeit der in §7 genannten Rechte bestimmte Maßnahmen oder Handlungen erforderlich, so hat uns der Besteller darauf hinzuweisen und solche Maßnahmen oder Handlungen auf seine Kosten durchzuführen.
3. Lässt das Recht des Einfuhrstaates einen Eigentumsvorbehalt nicht zu, gestattet es aber dem Verkäufer, sich andere Rechte an dem Liefergegenstand vorzubehalten, so können wir alle Rechte dieser Art ausüben. Soweit eine gleichwertige Sicherung unserer Ansprüche gegen den Besteller dadurch nicht erreicht wird, ist der Besteller verpflichtet, uns auf seine Kosten zusätzliche, gleichwertige Sicherheiten zu verschaffen.
4. Wir sind berechtigt, seine Forderungen aus Lieferungen und Leistungen zu Finanzierungszwecken abzutreten.
5. Für Lieferungen und Leistungen an Besteller im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass alle Kosten der Rechtsverfolgung durch uns im Falle des Zahlungsverzuges des Bestellers, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Bestellers gehen.


$9 Mängelrechte
1. Branchenübliche Abweichungen in Qualität, Gewicht, Mengeneinheit, Farbe, Stärke und Ausmaß der Ware stellen keinen Mangel dar und berechtigen nicht zu Beanstandung.
2. Mängelrechte bestehen nicht, soweit ein Mangel nicht bei Gefahrübergang vorlag, sondern auf dem Verhalten des Bestellers oder ihm zurechenbarer Dritter beruht. Hierzu zählen etwa die unsachgemäße Verwendung der Ware, die unsachgemäße Behandlung, ungeeignete Betriebsmittel, sowie chemische, elektrochemische oder sonstige Einflüsse.
3. Mängel der von uns gelieferten Ware müssen uns spätestens acht Tage nach Empfang, versteckte Mängel unverzüglich nach deren Feststellung, spätestens jedoch innerhalb von acht Tagen nach Feststellung vom Besteller schriftlich angezeigt werden.
4. Bei berechtigter und rechtzeitiger Mängelrüge steht uns die Wahl der Art der Nacherfüllung zu. Der Besteller ist verpflichtet, uns die erforderliche und angemessene Zeit und Gelegenheit zur Vornahme aller Handlungen zu geben, die für die Nacherfüllung notwendig sind. Im Fall der Ersatzlieferung ist uns die mangelhafte Ware in ihrem ursprünglichen Zustand auszuhändigen.
5. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder kommen wir unseren Nacherfüllungspflichten nicht nach, hat der Besteller vorbehaltlich nachfolgend §10 die gesetzlichen Rechte.


§10 Haftung
1. Bei einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung und bei schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht sind Schadenersatzansprüche gegen uns auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen ist unsere Haftung auf Schadenersatz vorbehaltlich nachfolgend Ziff. 3. ausgeschlossen.
2. Haftungsausschluss und –beschränkungen unter soeben 1. gelten nicht nur für vertragliche, sondern auch für andere Ansprüche und für Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung. Sie gelten auch für eine etwaige persönliche Haftung unserer Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
3. Haftungsausschluss und –beschränkungen unter soeben Ziff. 1. und 2. gelten nicht für vorsätzliche Pflichtverletzungen, für gegebenenfalls bestehende Ansprüche gem. §§1, Abs. 4 Produkthaftungsgesetz oder wegen schuldhafter Verletzung des Lebens des Körpers oder der Gesundheit. Sie gelten auch nicht, soweit wir eine Garantie übernommen haben und der Garantiefall eingetreten ist.
4. Eine Umkehr der Beweislast ist mit den Regelungen unter §10 nicht verbunden. Für Verzugsschäden gilt die Sonderregelung in §5 Ziff. 6.


§11 Anwendbares Recht
Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Wiener UN-Kaufrechts (CISG).


§12 Erfüllungsort, Gerichtsstand
1. Erfüllungsort für die vertraglichen Leistungen beider Parteien ist Hehlen.
2. Gerichtsstand ist Hehlen. Wir dürfen jedoch auch am Sitz des Bestellers Klage erheben.


§13 Verjährung
Sämtliche Ansprüche des Bestellers, auch die Mängelrechte einschließlich der Schadenersatzansprüche, verjähren in einem Jahr. Dies gilt nicht im Falle eines Rückgriffes gem. §478 BGB, dies gilt ferner nicht in den Fällen von §438 Abs.1 Nr. BGB und §634a Abs.1 Nr. 2 BGB. Es gilt auch nicht für Schadensersatzansprüche wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder aufgrund einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung.


§14 Schlussbestimmungen
1.Sollten einzelne Regelungen in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Regelungen nicht berührt. An die Stelle einer unwirksamen Regelung tritt die gesetzliche Regelung.
2. Der Vertrag wird ausnahmsweise unwirksam, wenn er unter Berücksichtigung der in Abs.1 genannten Änderung für eine Vertragspartei eine unzumutbare Härte darstellen würde.